Damit wir uns gut verstehen
Damit wir uns gut verstehen…
Hoffen wir natürlich, dass wir Sie zu Ihrem geplanten Termin begrüßen dürfen. Sollten Sie dennoch gezwungen sein, Ihre Buchung zu stornieren, so ist dies bis 12.00 Uhr am Anreisetag kostenfrei möglich. Bei späterer Stornierung oder Nicht-Anreise werden 90% der Rate für die erste Nacht inklusive MwSt. berechnet.
Ihr Zimmer können Sie spätestens um 15:00 Uhr beziehen. Es wäre toll, wenn Sie am Abreisetag bis 10:30 Uhr auschecken und Ihren Zimmerschlüssel an der Reception abgeben.
Eine Stornierung oder Reduzierung muss schriftlich erfolgen.
Die Rechtslage bei der Bestellung eines Hotelzimmers
- Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus.
- Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
- Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bereitstellung des Hotelzimmers zu bezahlen
- Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf Grund der Verhinderung ankommt. Dabei müssen nur tatsächliche Einsparungen des Betriebes abgesetzt werden.
- Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß bei der Übernachtung mit Frühstück 20 %, bei Halbpensionvereinbarungen 30 %, bei Vollpensionvereinbarungen 40 % des vereinbarten Preises.
- Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
- Der Gastwirt hat den Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.
- Gerichtsstand ist der Betriebsort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus dem Gastausnahmevertrag am Ort des Betriebes zu erbringen sind.
Quelle: Dehoga Landesverband Niedersachsen
Niedersächsischer Hotel- und Gaststättenverband im Dehoga e.V.